Der 1. Oktober 2026 ist für Unternehmer kein gewöhnlicher Monatserster.
Mehrere neue Regelungen werden heute wirksam. Und einige weitere Änderungen gelten bereits seit wenigen Tagen.
Digitaler Beleg, Widerrufsbutton, NIS-2, Paketsteuer und neue Regeln für Umweltwerbung: Auf den ersten Blick klingt das nach ziemlich viel.
Die gute Nachricht:
Nicht jede Änderung betrifft jedes Unternehmen.
Wenn du ausschließlich B2B arbeitest, keine Registrierkasse hast und nicht in einem von NIS-2 erfassten Bereich tätig bist, kannst du mehrere Punkte sofort abhaken.
In dieser Kompakt-Checkliste zu den Änderungen ab 1. Oktober 2026 bekommst du deshalb keine lange Gesetzessammlung, sondern die Antworten auf drei Fragen:
- Was ändert sich?
- Betrifft mich das?
- Was muss ich jetzt tun?
Zu jedem Thema findest du außerdem den Link zum ausführlichen Artikel.
Welche Änderungen gelten ab 1. Oktober 2026?
Die hier beschriebenen Regelungen wurden bereits im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Es geht also nicht um Gesetzesentwürfe oder geplante Änderungen.
| Änderung | Gilt ab | Betrifft vor allem |
|---|---|---|
| Digitaler Beleg | 1.10.2026 | Betriebe mit Registrierkasse und Barumsätzen |
| Widerrufsbutton | 1.10.2026 | Online-Verkauf an Verbraucher |
| NIS-2 / NISG 2026 | 1.10.2026 | Bestimmte mittlere und große Unternehmen sowie bestimmte Sonderfälle |
| Paketsteuer | 1.10.2026 | Sehr große Versandhändler und Online-Marktplätze |
| Neue UWG-Regeln | 27.09.2026 | Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen werben |
1. Digitaler Beleg: Reicht ab heute ein QR-Code?
Ja. Seit 1. Oktober 2026 kannst du Belege aus deiner Registrierkasse einfacher digital erteilen.
Damit bekommt der klassische Papierbeleg eine echte digitale Alternative.
Der Beleg kann beispielsweise:
- per E-Mail übermittelt,
- über eine App bereitgestellt
- oder über ein Endgerät vor Ort digital übernommen werden.
In der Praxis kann das beispielsweise über einen QR-Code am Kundendisplay erfolgen, den der Kunde mit seinem Smartphone scannt.
Die Belegerteilungspflicht selbst verschwindet dadurch aber nicht.
Du musst weiterhin einen Beleg erteilen. Neu ist vor allem die Art, wie dieser Beleg zum Kunden kommt.
Und was passiert mit dem Papierbeleg?
Auch der bleibt bestehen.
Der Kunde kann weiterhin einen Papierbeleg verlangen. Deshalb solltest du nicht einfach morgen deinen Bondrucker entsorgen.
Für Unternehmen bedeutet die Neuerung vor allem:
weniger Papier, aber nicht weniger Belegerteilungspflicht.
Auch dein Kassensystem muss technisch entsprechend vorbereitet sein.
Betrifft dich das?
Ja, wenn du unter die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht fällst und entsprechende Barumsätze tätigst.
Dabei zählen für die Registrierkassenregelungen grundsätzlich nicht nur Bargeldzahlungen, sondern beispielsweise auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte zu den Barumsätzen.
Arbeitest du dagegen ausschließlich mit Rechnungen und Überweisungen, ist dieser Punkt für dich regelmäßig nicht relevant.
→ Alle Details: Digitaler Beleg ab Oktober 2026
2. Widerrufsbutton: Wer braucht ihn ab heute?
Verkaufst du online an Privatkunden?
Dann solltest du diesen Punkt besonders genau prüfen.
Seit 1. Oktober 2026 müssen Verbraucher bei entsprechenden Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, ihr Rücktrittsrecht zusätzlich über eine Online-Funktion ausüben können.
Das betrifft beispielsweise Verträge über:
- Webshops,
- Buchungssysteme,
- Kursplattformen
- oder Apps.
Die Rücktrittsfunktion muss während der relevanten Rücktrittsfrist leicht zugänglich sein.
Der Verbraucher muss darüber seinen Rücktritt online erklären können. Nach der Übermittlung muss er unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten, beispielsweise per E-Mail.
Betrifft dich das?
Ja, wenn du entsprechende Verträge online mit Verbrauchern abschließt.
Das kann nicht nur klassische Onlineshops betreffen.
Auch Online-Kurse, digitale Angebote oder andere Dienstleistungen können darunter fallen, wenn der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen wird und ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.
Reines B2B-Geschäft ist von dieser Verbraucherregelung nicht erfasst.
Wichtig sind außerdem die gesetzlichen Ausnahmen vom Rücktrittsrecht. Deshalb bedeutet nicht jedes Online-Angebot automatisch, dass in jedem Fall ein Rücktritt möglich sein muss.
→ Alle Details: Widerrufsbutton ab 1. Oktober 2026
3. NIS-2: Bin ich als kleiner Betrieb betroffen?
Ebenfalls mit 1. Oktober 2026 tritt das österreichische NISG 2026 in Kraft.
Damit werden für betroffene Unternehmen umfangreichere Anforderungen an die Cybersicherheit relevant.
Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zum Risikomanagement und Meldepflichten bei erheblichen Sicherheitsvorfällen.
Entscheidend ist aber:
NIS-2 betrifft nicht automatisch jedes österreichische Unternehmen.
Direkt erfasst werden insbesondere Unternehmen aus bestimmten Sektoren, die die entsprechenden gesetzlichen Größenkriterien erfüllen.
Dazu gehören beispielsweise Bereiche wie:
- Energie,
- Verkehr,
- Gesundheit,
- digitale Infrastruktur
- und bestimmte Bereiche der Produktion.
Daneben gibt es bestimmte Einrichtungen, für die Sonderregelungen gelten und bei denen die Unternehmensgröße nicht in gleicher Weise entscheidend ist.
Betrifft dich das?
Für den typischen EPU oder kleinen Selbstständigen lautet die Antwort:
meist nicht direkt.
Trotzdem solltest du das Thema nicht komplett ignorieren.
Denn größere Unternehmen müssen auch Risiken in ihrer Lieferkette berücksichtigen.
Das kann dazu führen, dass Kunden künftig von ihren IT-Dienstleistern, Agenturen, Softwareanbietern oder anderen Geschäftspartnern bestimmte Sicherheitsstandards verlangen.
Du kannst also indirekt mit NIS-2 in Berührung kommen, obwohl dein Unternehmen selbst nicht unmittelbar dem NISG unterliegt.
Wenn dein Unternehmen direkt betroffen ist, solltest du insbesondere auch die gesetzlichen Registrierungs- und Meldepflichten prüfen.
→ Alle Details: NIS-2 ab 1. Oktober 2026
4. Paketsteuer: Musst du jetzt 2 Euro pro Paket zahlen?
2 Euro Steuer pro Paket? Das klingt für kleine Onlinehändler zunächst ziemlich dramatisch.
Die entscheidende Information steht aber erst weiter hinten im Gesetz:
Die Paketsteuer trifft nicht jeden österreichischen Webshop.
Sie richtet sich insbesondere an sehr große Versandhändler bzw. entsprechende Online-Marktplätze, wenn die gesetzlichen Umsatzvoraussetzungen erfüllt sind.
Eine zentrale Schwelle sind dabei mehr als 100 Millionen Euro inländische Versandhandelsumsätze an Verbraucher im vorangegangenen Wirtschaftsjahr.
Für den typischen österreichischen Kleinunternehmer oder kleinen Webshop bedeutet das:
Du wirst regelmäßig nicht selbst Steuerschuldner der Paketsteuer sein.
Bei Verkäufen über große Online-Marktplätze können allerdings die dort geltenden Regelungen relevant werden.
Und natürlich bleibt abzuwarten, wie große Plattformen und Versandhändler die zusätzlichen Kosten wirtschaftlich behandeln.
Betrifft dich das?
Als kleiner Onlinehändler in der Regel nicht direkt.
Verkaufst du über große Plattformen oder Marktplätze, solltest du trotzdem Änderungen bei Gebühren, Konditionen und Vertragsbedingungen beobachten.
5. Schon seit 27. September: Neue Regeln für Umweltwerbung
Diese Änderung gilt nicht erst seit heute.
Der zentrale Teil der österreichischen UWG-Novelle ist bereits am 27. September 2026 in Kraft getreten.
Besonders relevant sind Aussagen wie:
- „nachhaltig“
- „umweltfreundlich“
- „grün“
- „klimafreundlich“
- oder ähnliche allgemeine Umweltversprechen.
Solche Aussagen sind nicht generell verboten.
Aber sie müssen die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllen und entsprechend belegbar sein.
Allgemeine Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern sind insbesondere dann problematisch, wenn die behauptete anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann.
Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln gelten strengere Regeln.
Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nicht einfach selbst erfunden und auf die Website oder Verpackung gesetzt werden. Es muss grundsätzlich auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt worden sein.
Auch bestimmte Aussagen über Klimaneutralität oder andere positive Klimaauswirkungen von Produkten aufgrund von Treibhausgaskompensation sind von den neuen Verboten erfasst.
Betrifft dich das?
Prüfe insbesondere:
- deine Website,
- deinen Webshop,
- Social-Media-Posts,
- Produktbeschreibungen,
- Verpackungen
- und Werbematerialien.
Wenn dort Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder eigene Nachhaltigkeitssiegel vorkommen, solltest du dir die Aussagen jetzt genauer ansehen.
→ Alle Details: UWG-Novelle 2026: Greenwashing und Nachhaltigkeitswerbung
Dein persönlicher Oktober-Check
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Kassa
Kassierst du vor Ort und verwendest eine Registrierkasse?
Dann kläre mit deinem Kassenanbieter:
- Unterstützt mein System digitale Belege?
- Kann der Kunde den Beleg beispielsweise per QR-Code übernehmen?
- Werden die gesetzlichen Anforderungen technisch korrekt umgesetzt?
Und: Behalte vorerst deine Möglichkeit, einen Papierbeleg auszugeben.
Webshop & Buchungstools
Verkaufst du online an Privatkunden?
Dann prüfe:
- Ist die neue Rücktrittsfunktion vorhanden?
- Ist sie während der relevanten Rücktrittsfrist leicht zugänglich?
- Funktioniert die Online-Rücktrittserklärung?
- Wird anschließend automatisch eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger verschickt?
Werbung
Suche auf deiner Website und in deinen wichtigsten Marketingunterlagen nach Begriffen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „klimaneutral“ – und prüfe eigene Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel.
Die entscheidende Frage lautet:
Was genau behaupte ich und kann ich diese Aussage belegen?
IT-Sicherheit
Prüfe zunächst, ob dein Unternehmen selbst vom NISG 2026 betroffen ist.
Wenn nicht, stelle dir eine zweite Frage:
Arbeite ich für größere Unternehmen oder Organisationen, die selbst unter NIS-2 fallen könnten?
Dann können zusätzliche Sicherheitsanforderungen künftig auch bei dir landen.
Online-Marktplätze
Verkaufst du über große Plattformen?
Dann musst du als kleiner Händler die Paketsteuer zwar regelmäßig nicht selbst abführen.
Trotzdem solltest du in den nächsten Wochen auf Änderungen bei Gebühren, Verträgen und Versandkonditionen achten.
Mein Rat: Arbeite diese fünf Punkte einmal durch und hake alles ab, was dein Unternehmen nicht betrifft.
Es geht nicht darum, wegen jeder Gesetzesänderung nervös zu werden, sondern zu wissen, welche davon für dein Business tatsächlich relevant ist.
Häufige Fragen
Was ändert sich am 1. Oktober 2026 für Selbstständige?
Mit 1. Oktober 2026 werden unter anderem die neuen Regelungen zum digitalen Beleg, die Online-Rücktrittsfunktion für bestimmte Verbraucherverträge, das NISG 2026 und die Paketsteuer wirksam. Wesentliche neue UWG-Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung gelten bereits seit 27. September 2026.
Muss ich ab Oktober 2026 noch einen Papierbeleg ausdrucken?
Nicht automatisch. Seit 1. Oktober 2026 kann der Beleg unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch digital übermittelt bzw. vom Kunden digital übernommen werden, beispielsweise per E-Mail, App oder QR-Code. Das BMF bestätigt diese digitalen Möglichkeiten ausdrücklich. Die Möglichkeit des Papierbelegs bleibt aber bestehen.
Brauche ich als Coach mit Online-Kursen einen Widerrufsbutton?
Das kann der Fall sein. Entscheidend ist insbesondere, ob du einen entsprechenden Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche abschließt und ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Reines B2B-Geschäft ist von dieser Verbraucherregelung nicht erfasst.
Bin ich als Einzelunternehmer von NIS-2 betroffen?
Nicht allein deshalb, weil du Einzelunternehmer bist. Entscheidend sind insbesondere Tätigkeit, Sektor, Unternehmensgröße und gesetzliche Sondertatbestände. Der typische kleine Einzelunternehmer wird häufig nicht unmittelbar erfasst. Indirekte Auswirkungen sind trotzdem möglich, wenn größere Kunden aufgrund ihrer eigenen NIS-2-Pflichten zusätzliche Sicherheitsanforderungen an ihre Lieferanten und Dienstleister stellen.
Muss ich als kleiner Online-Händler Paketsteuer zahlen?
In der Regel nein. Eine zentrale Voraussetzung für die unmittelbare Steuerpflicht sind mehr als 100 Millionen Euro inländische Versandhandelsumsätze an Verbraucher im vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Kleine Onlinehändler liegen regelmäßig deutlich darunter.
Sind diese Änderungen bereits fix?
Ja. Die in diesem Artikel beschriebenen gesetzlichen Änderungen wurden bereits kundgemacht. Für die neuen UWG-Regeln bestätigt das geltende RIS ausdrücklich das Inkrafttreten der zentralen Bestimmungen mit 27. September 2026.
Fazit: Änderungen ab 1. Oktober 2026 in Ruhe abhaken
Fünf Themen auf einmal klingen zunächst nach viel.
Für die meisten Selbstständigen reduziert sich die Liste aber ziemlich schnell.
Du kassierst vor Ort?
Dann schau dir den digitalen Beleg an.
Du verkaufst online an Privatkunden?
Dann prüfe die neue Rücktrittsfunktion.
Du wirbst mit Nachhaltigkeit oder Umweltvorteilen?
Dann überprüfe deine Aussagen.
Du fällst in einen NIS-2-Sektor oder arbeitest für größere betroffene Unternehmen?
Dann beschäftige dich mit den neuen Sicherheitsanforderungen.
Du bist ein kleiner Onlinehändler?
Dann wird die Paketsteuer für dich regelmäßig kein unmittelbares Thema sein.
Mein Tipp: Nimm dir heute 30 Minuten und geh diese Checkliste einmal durch. Was dich nicht betrifft, hakst du ab. Was übrig bleibt, setzt du um. So werden aus fünf neuen Gesetzen vielleicht nur ein oder zwei konkrete Aufgaben für dein Business.
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Quellen & weiterführende Links
- RIS – § 132a BAO, Fassung ab 01.10.2026
- BMF – Elektronischer Beleg und digitale Belegmitnahme
- RIS – Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 59/2026
- USP – NIS-2 / NISG 2026
- WKO – Fragen und Antworten zum NISG 2026
- RIS – Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026
- BMF – Paketsteuer
- RIS – UWG-Novelle, BGBl. I Nr. 58/2026
- WKO – Neue Regeln für Nachhaltigkeitswerbung