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Anspruchszinsen 2026: Steuernachzahlung für 2025 – Anzahlung bis 30. September

Stand: 07.10.2026 · Fachlich geprüft von Klaus Brunner, Bilanzbuchhalter & Unternehmensberater

2025 war ein gutes Jahr? Dann hast du vielleicht mehr verdient, als durch deine Einkommensteuer-Vorauszahlungen abgedeckt wurde.

Genau diese Lücke kann dich ab 1. Oktober 2026 zusätzlich Geld kosten. Ab diesem Zeitpunkt verrechnet das Finanzamt Anspruchszinsen 2026 auf eine spätere Steuernachzahlung für 2025.

Und zwar unabhängig davon, ob du deine Steuererklärung bereits abgegeben hast oder nicht.

Die gute Nachricht: Wenn du eine Nachzahlung erwartest, kannst du die Anspruchszinsen mit einer rechtzeitigen Anzahlung bis 30. September 2026 ganz oder teilweise vermeiden.

In diesem Artikel erfährst du, wie Anspruchszinsen funktionieren, wie hoch sie aktuell sind, wie du eine Anzahlung richtig zuordnest und wann sich das überhaupt lohnt.

Was sind Anspruchszinsen?

Anspruchszinsen sind in § 205 Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt und betreffen die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.

Vereinfacht gesagt geht es um die Differenz zwischen der Steuer, die für 2025 tatsächlich festgesetzt wird, und den bereits geleisteten Vorauszahlungen.

Hast du 2025 beispielsweise einen deutlich höheren Gewinn erzielt als erwartet, können deine Vorauszahlungen zu niedrig gewesen sein. Ergibt sich daraus später eine Nachzahlung, beginnt ab 1. Oktober 2026 der Zinsenlauf.

Umgekehrt funktioniert das System auch in die andere Richtung: Ergibt sich eine entsprechende Gutschrift, können Gutschriftszinsen entstehen.

Wichtig: Anspruchszinsen sind keine Strafe.

Sie können auch dann entstehen, wenn du deine Steuererklärung korrekt und fristgerecht abgegeben hast. Entscheidend sind insbesondere die Höhe der späteren Nachforderung, der Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Bescheides und allfällige Anzahlungen.

Ab wann laufen die Anspruchszinsen für 2025?

Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres.

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2025 also am 1. Oktober 2026.

Er endet grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheides 2025. Anspruchszinsen werden allerdings für höchstens 48 Monate festgesetzt.

In der Praxis bedeutet das: Je später dein Bescheid 2025 ergeht, desto länger läuft grundsätzlich auch der Zinsenlauf.

Genau deshalb solltest du bei einer erwarteten größeren Nachzahlung nicht einfach auf den Steuerbescheid warten.

Hilft es, wenn das Finanzamt lange braucht?

Nein.

Anspruchszinsen sollen einen objektiven Zinsvorteil bzw. Zinsnachteil ausgleichen. Deshalb kommt es grundsätzlich nicht darauf an, warum der Steuerbescheid erst später erlassen wird.

Das hat auch das Bundesfinanzgericht wiederholt bestätigt.

Für dich bedeutet das: Auch wenn du deine Erklärung längst abgegeben hast und der Bescheid erst Monate später kommt, kann der Zinsenlauf weitergehen.

Aktuell wichtig: Anspruchszinsen sind auf 4,03 Prozent gestiegen

Der Zinssatz für Anspruchszinsen liegt 2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

Und genau hier hat sich im September 2026 etwas geändert.

Die Oesterreichische Nationalbank hat den Basiszinssatz mit Wirkung 16. September 2026 von 1,53 Prozent auf 2,03 Prozent angehoben.

Damit ergibt sich aktuell ein Anspruchszinssatz von 4,03 Prozent pro Jahr.

Bis 15. September 2026 lag der rechnerische Zinssatz noch bei 3,53 Prozent. Deshalb findest du auf manchen Informationsseiten derzeit noch den alten Wert.

Ändert sich der Basiszinssatz während des Zinsenlaufs erneut, kann sich auch der Zinssatz für die Anspruchszinsen entsprechend ändern.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, aus deinem Einkommensteuerbescheid 2025 ergibt sich eine Nachzahlung von 10.000 Euro. Der Bescheid kommt Ende März 2027.

Bei einem angenommenen Zinssatz von durchgehend 4,03 Prozent ergibt sich überschlagsmäßig:

Das ist vielleicht kein Betrag, der dein Unternehmen in Schwierigkeiten bringt. Aber es sind vermeidbare Kosten.

Kommt der Bescheid deutlich später oder ist deine Nachzahlung wesentlich höher, steigt der Zinsbetrag entsprechend weiter. Bei größeren Nachzahlungen können daraus schnell mehrere hundert oder über tausend Euro werden.

Hinzu kommt: Nachforderungszinsen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Die 50-Euro-Bagatellgrenze

Nicht jede kleine Nachzahlung führt automatisch zu Anspruchszinsen.

Anspruchszinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro erreichen.

Bei kleinen Nachzahlungen oder einem sehr frühen Bescheid kann es deshalb sein, dass überhaupt keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden.

Ein Beispiel: Bei einem gleichbleibenden Zinssatz von 4,03 Prozent würde die 50-Euro-Grenze bei einem Zinsenlauf von ungefähr sechs Monaten bei einer Nachforderung von rund 2.500 Euro erreicht.

Das ist allerdings nur eine überschlagsmäßige Rechnung. Die tatsächliche Berechnung erfolgt nach dem konkreten Zinsenlauf und den jeweils geltenden Zinssätzen.

Wie vermeidest du Anspruchszinsen?

§ 205 BAO gibt dir dafür ein relativ einfaches Werkzeug: Du kannst dem Finanzamt eine Anzahlung auf deine Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer bekannt geben und entsprechend einzahlen.

Erwartest du beispielsweise für 2025 eine Einkommensteuernachzahlung von 10.000 Euro und zahlst diesen Betrag rechtzeitig vor Beginn des Zinsenlaufs an, kann dadurch die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen entsprechend reduziert werden.

Leistest du bis 30. September 2026 eine ausreichend hohe Anzahlung auf die erwartete Nachforderung 2025, kannst du Nachforderungszinsen vollständig vermeiden.

Ist deine Anzahlung niedriger als die tatsächliche Nachforderung, werden Anspruchszinsen nur noch auf den verbleibenden Differenzbetrag berechnet.

Und auch wenn du den 30. September verpasst hast, ist das Thema nicht erledigt. Eine spätere Anzahlung kann den weiteren Zinsenlauf für den entsprechend abgedeckten Betrag reduzieren.

So ordnest du die Anzahlung richtig zu

Entscheidend ist nicht nur, dass du Geld an das Finanzamt überweist. Die Zahlung muss auch richtig zugeordnet werden.

Als Verwendungszweck nennt die WKO beispielsweise:

Nutzt du FinanzOnline bzw. eine Finanzamtszahlung über dein Online-Banking, achte darauf, die richtige Abgabenart und den richtigen Zeitraum anzugeben.

Denn das Finanzamt muss erkennen können, dass es sich um eine Anzahlung für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2025 handelt.

Wie viel solltest du anzahlen?

Im Idealfall so viel wie deine voraussichtliche Nachzahlung. Aber nicht einfach irgendeinen Betrag.

Die Anzahlung sollte möglichst realistisch der erwarteten Nachforderung entsprechen. Dafür brauchst du zumindest eine vernünftige Hochrechnung deines Ergebnisses 2025 und der daraus resultierenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

Von der voraussichtlichen Steuer ziehst du anschließend die für 2025 bereits geleisteten Vorauszahlungen ab. Die verbleibende Differenz ist deine voraussichtliche Nachzahlung.

Eine Anzahlung, die über die tatsächliche spätere Nachforderung hinausgeht, bringt dir hinsichtlich der Anspruchszinsen keinen zusätzlichen Vorteil. Der überschießende Betrag wird nicht als Gutschriftszinsen verzinst.

Bei größeren Beträgen lohnt sich deshalb eine saubere Hochrechnung, bevor du einfach irgendeinen Betrag überweist.

Was ist mit einem Guthaben am Finanzamtskonto?

Hier solltest du ebenfalls aufpassen.

Nur weil auf deinem Abgabenkonto ein Guthaben vorhanden ist, bedeutet das nicht automatisch, dass dieses Guthaben als Anzahlung für deine Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2025 berücksichtigt wird.

Entscheidend ist die entsprechende Zuordnung bzw. Bekanntgabe als Anzahlung.

Wenn du ein größeres Guthaben auf deinem Abgabenkonto hast und damit deine erwartete Nachzahlung abdecken möchtest, solltest du deshalb prüfen, ob die Verrechnung korrekt erfolgt.

Achtung: Für Umsatzsteuer gelten eigene Zinsen

Seit 2022 gibt es zusätzlich Umsatzsteuerzinsen nach § 205c BAO.

Auch diese liegen 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und werden erst festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro erreichen.

Die Systematik unterscheidet sich allerdings von den Anspruchszinsen bei Einkommen- und Körperschaftsteuer. Insbesondere kannst du bei Umsatzsteuerzinsen nicht einfach eine Anzahlung leisten, um den Zinsenlauf wie bei der Einkommensteuer zu vermeiden.

Erwartest du aus deiner Umsatzsteuerjahreserklärung 2025 eine größere Nachzahlung, solltest du deshalb auch dieses Thema gesondert prüfen.

Ein Unterschied ist auch steuerlich interessant: Umsatzsteuerzinsen können grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, während Nachforderungszinsen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Praxis-Tipp: In vier Schritten bis 30. September

Du musst daraus keine Wissenschaft machen. Entscheidend ist, dass du deine Zahlen rechtzeitig anschaust.

1. Ergebnis 2025 möglichst realistisch feststellen

Nutze deine Buchhaltung bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und berücksichtige noch fehlende Abschlussbuchungen, Abschreibungen, SVS und sonstige steuerliche Anpassungen.

Je höher die erwartete Nachzahlung ist, desto genauer sollte deine Hochrechnung sein.

2. Voraussichtliche Steuer berechnen

Berechne deine voraussichtliche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für 2025 und stelle ihr die bereits geleisteten Vorauszahlungen gegenüber.

Die Differenz zeigt dir, mit welcher Nachzahlung du ungefähr rechnen musst.

3. Differenz anzahlen

Erwartest du eine Nachzahlung, kannst du diese bis 30. September 2026 mit entsprechender Zuordnung bzw. Verrechnungsweisung anzahlen.

Damit kannst du Anspruchszinsen ab 1. Oktober ganz oder teilweise vermeiden.

4. Gleichzeitig deine Vorauszahlungen 2026 prüfen

Wenn du deine Zahlen ohnehin gerade offen hast, schau dir auch 2026 an.

Läuft 2026 deutlich schlechter als erwartet, kannst du noch bis 30. September eine Herabsetzung deiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen.

Läuft das Jahr dagegen wesentlich besser, solltest du zumindest deine Steuerreserve entsprechend anpassen. Denn sonst stehst du im nächsten Jahr wieder vor derselben Situation.

Und noch etwas: Die Anzahlung ersetzt nicht deine Steuerrücklage.

Im Idealfall verwendest du dafür Geld, das du ohnehin bereits für die spätere Steuernachzahlung zurückgelegt hast. Du zahlst es lediglich früher an das Finanzamt.

Häufige Fragen

Ab wann fallen Anspruchszinsen für die Steuer 2025 an?

Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober 2026 und endet grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheides 2025. Anspruchszinsen werden für höchstens 48 Monate festgesetzt.

Wie hoch sind die Anspruchszinsen 2026?

Anspruchszinsen betragen laut § 205 BAO 2 Prozentpunkte pro Jahr über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wurde von der Oesterreichischen Nationalbank mit Wirkung 16. September 2026 von 1,53 auf 2,03 Prozent erhöht. Daraus ergibt sich aktuell ein Anspruchszinssatz von 4,03 Prozent pro Jahr.

Wie vermeide ich Anspruchszinsen?

Wenn du eine Steuernachzahlung für 2025 erwartest, kannst du eine Anzahlung auf deine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer leisten. Mit einer ausreichend hohen und rechtzeitig bis 30. September 2026 geleisteten Anzahlung kannst du Anspruchszinsen vollständig vermeiden. Eine niedrigere oder spätere Anzahlung kann die Zinsen entsprechend reduzieren.

Was passiert, wenn ich zu viel anzahle?

Entrichtete Anzahlungen werden höchstens im Ausmaß der späteren Nachforderung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld verrechnet. Ein darüber hinausgehender Betrag bringt dir hinsichtlich der Anspruchszinsen keinen zusätzlichen Vorteil und wird nicht entsprechend verzinst.

Gibt es eine Bagatellgrenze bei Anspruchszinsen?

Ja. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, werden nicht festgesetzt. Bei kleinen Nachzahlungen oder einem kurzen Zinsenlauf können deshalb trotz Nachzahlung keine Anspruchszinsen anfallen.

Kann ich Anspruchszinsen als Betriebsausgabe absetzen?

Nachforderungszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Umgekehrt sind entsprechende Gutschriftszinsen nicht steuerpflichtig. Bei Umsatzsteuerzinsen ist die steuerliche Behandlung anders: Diese können grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Hilft es, wenn das Finanzamt lange für den Bescheid braucht?

Nein. Anspruchszinsen gleichen einen objektiven Zinsvorteil bzw. Zinsnachteil aus. Deshalb kann der Zinsenlauf grundsätzlich auch dann weitergehen, wenn die spätere Bescheiderlassung nicht von dir verursacht wurde.

Gelten Anspruchszinsen auch für die Umsatzsteuer?

Für die Umsatzsteuer gibt es eigene Umsatzsteuerzinsen nach § 205c BAO. Sie betragen ebenfalls 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und werden erst ab einem Betrag von 50 Euro festgesetzt. Die Regelungen unterscheiden sich allerdings von den Anspruchszinsen für Einkommen- und Körperschaftsteuer. Insbesondere ist hier keine Anzahlung zur Vermeidung des Zinsenlaufs wie bei § 205 BAO vorgesehen.

Fazit: Anspruchszinsen 2026 lassen sich planen

Anspruchszinsen sind keine Strafe. Aber sie sind Kosten, die du mit einer vernünftigen Steuerplanung häufig vermeiden kannst.

Wenn du für 2025 mit einer Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlung rechnest, solltest du deshalb jetzt nicht einfach auf den Steuerbescheid warten.

Schätze deine Nachzahlung realistisch und entscheide, ob du bis 30. September eine entsprechende Anzahlung leistest.

Und wenn du ohnehin schon deine Zahlen anschaust, prüfe gleich noch einen zweiten Punkt: Passen deine Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2026 noch zu deinem tatsächlichen Gewinn?

Denn genau darum geht es bei guter Finanzplanung: Nicht erst reagieren, wenn der Bescheid da ist, sondern vorher wissen, was auf dich zukommt.

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Klaus Brunner

Klaus Brunner – Finanzbuddha

Öffentlich bestellter Bilanzbuchhalter (BiBuG), zertifizierter Unternehmensberater (WKO). Über 20 Jahre Berufserfahrung, Geschäftsführer der BT Bilanzbuchhaltungs OG in Marchtrenk, über 1.000 Unternehmen begleitet. Spezialisiert auf Gründer und Selbstständige in Österreich.

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