Du überlegst, dir ein E-Auto als Firmenwagen zuzulegen? Dann ist 2026 ein Jahr, in dem du genau hinschauen solltest – denn mit 31. Dezember 2026 endet gleich zweierlei.
Erstens läuft der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag von 22 % aus. Zweitens fällt der Sachbezug von 0 € für E-Autos, die Mitarbeiter privat nutzen dürfen.
Gleichzeitig kursieren viele Halbwahrheiten: „Beim E-Auto bekommst du immer die ganze Umsatzsteuer zurück." „Wer 2026 kauft, fährt auch 2027 sachbezugsfrei." Beides stimmt so nicht.
Hier bekommst du das Gesamtbild – mit Rechenbeispiel und klarer Trennung, was für Einzelunternehmer gilt und was nur für Arbeitgeber.
E-Auto als Firmenwagen 2026: Was steuerlich gilt
Vorweg: Alle Regelungen in diesem Artikel sind geltendes Recht und im Bundesgesetzblatt kundgemacht – keine geplanten Reformen.
Begünstigt sind dabei nur Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km – also reine Elektroautos (und Wasserstofffahrzeuge). Plug-in-Hybride fallen nicht darunter.
Vorsteuerabzug: Die drei Stufen
Bei normalen PKW gibt es in Österreich grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug. Für Elektro-PKW macht § 12 Abs. 2 Z 2a UStG eine Ausnahme. Allerdings gilt auch hier die Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro brutto:
| Anschaffungskosten (brutto) | Vorsteuerabzug |
|---|---|
| bis 40.000 € | voller Vorsteuerabzug (max. rund 6.667 €) |
| über 40.000 € bis 80.000 € | Vorsteuerabzug, aber Eigenverbrauchsbesteuerung für den Teil über 40.000 € – im Ergebnis bleiben rund 6.667 € |
| über 80.000 € | kein Vorsteuerabzug |
Wichtig: Das gilt nur, wenn du überhaupt vorsteuerabzugsberechtigt bist. Als Kleinunternehmer ohne Option zur Regelbesteuerung bekommst du keine Vorsteuer zurück – auch nicht beim E-Auto.
Luxustangente: Was über 40.000 Euro kostet, zählt steuerlich nicht
Die 40.000-Euro-Grenze wirkt nicht nur bei der Umsatzsteuer. Auch bei der Einkommensteuer werden die Anschaffungskosten grundsätzlich nur bis zu dieser Grenze anerkannt.
Kostet dein E-Auto mehr, werden Abschreibung und – anteilig – auch laufende Kosten wie Leasingraten oder Versicherung gekürzt. Bist du vorsteuerabzugsberechtigt, ist die Grenze nach der Rechtsprechung des BFG auf netto umzurechnen: rund 33.333 Euro.
Abschreibung: Acht Jahre – oder degressiv
Für PKW gilt eine gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren. Bei linearer Abschreibung sind das maximal rund 4.167 Euro pro Jahr (33.333 € ÷ 8).
Ein Vorteil des E-Autos: Anders als bei Verbrennern steht für PKW mit 0 g CO₂/km grundsätzlich auch die degressive Abschreibung zur Verfügung.
Schaffst du das Auto im zweiten Halbjahr an – also jetzt im Herbst –, steht für 2026 grundsätzlich nur die Halbjahres-AfA zu.
Frist 1: Öko-Investitionsfreibetrag 22 % nur bis 31.12.2026
Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist ein zusätzlicher Abzug zur normalen Abschreibung. Für ökologische Investitionen – dazu zählen Elektrofahrzeuge – beträgt er regulär 15 %.
Mit BGBl. I Nr. 79/2025 wurde er befristet auf 22 % angehoben – für Anschaffungskosten, die auf den Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 entfallen. Danach gilt wieder der reguläre Satz.
Die wichtigsten Voraussetzungen:
- Du ermittelst deinen Gewinn per Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung – bei Pauschalierung gibt es keinen IFB.
- Das Fahrzeug ist neu – für gebrauchte Wirtschaftsgüter steht der IFB nicht zu.
- Du behältst es mindestens vier Jahre im Betrieb, sonst kommt es grundsätzlich zur Nachversteuerung.
- Für dasselbe Wirtschaftsgut nimmst du nicht den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag in Anspruch.
Da auch hier die Angemessenheitsgrenze zu beachten ist, liegt der IFB für ein E-Auto bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer in der Regel bei höchstens rund 7.333 Euro (22 % von 33.333 €) – ab 2027 wären es bei 15 % nur noch rund 5.000 Euro.
Achtung bei Lieferzeiten: Entscheidend ist grundsätzlich die Anschaffung – in der Regel also die Übergabe des Fahrzeugs –, nicht die Bestellung oder eine Anzahlung. Wird das Auto erst im Jänner 2027 ausgeliefert, sind die 22 % grundsätzlich weg.
Und: Least du das Fahrzeug, schaffst du es in der Regel nicht selbst an. Den IFB kannst du dann als Leasingnehmer grundsätzlich nicht nutzen.
Frist 2: Sachbezug für E-Autos ab 2027 – wen er betrifft
Die Sachbezugswerteverordnung wurde mit BGBl. II Nr. 272/2026 (kundgemacht am 11. September 2026) geändert. Dürfen Dienstnehmer ein E-Firmenauto privat nutzen, gilt:
| Zeitraum | Sachbezug E-Auto (0 g CO₂/km) |
|---|---|
| bis Dezember 2026 | 0 € |
| 2027 | 0,375 % der Anschaffungskosten, max. 180 € pro Monat |
| ab 2028 | 0,625 % der Anschaffungskosten, max. 300 € pro Monat |
Die neue Regel gilt erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden – und zwar unabhängig davon, wann das Auto gekauft wurde. Wer 2026 kauft, „sichert" sich also keinen dauerhaften Sachbezug von 0 €.
Laut WKO ist ab 2027 außerdem Umsatzsteuer auf den Sachbezug abzuführen – 2027 maximal 30 Euro, ab 2028 maximal 50 Euro pro Monat.
Und als Einzelunternehmer?
Der Sachbezug ist eine Regel für Dienstnehmer. Als Einzelunternehmer bist du nicht dein eigener Dienstnehmer – für dich gibt es keinen Sachbezug.
Nutzt du dein betriebliches E-Auto auch privat, musst du stattdessen den Privatanteil ausscheiden: einkommensteuerlich werden die Kosten anteilig gekürzt, umsatzsteuerlich fällt für die Privatnutzung grundsätzlich Eigenverbrauch an. Dafür brauchst du einen sauberen Nachweis, typischerweise ein laufend geführtes Fahrtenbuch.
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hängt die Beurteilung von der konkreten Stellung ab – das sollte im Einzelfall geprüft werden.
NoVA und Versicherungssteuer: Was bleibt
Elektrofahrzeuge sind weiterhin von der NoVA befreit.
Die frühere Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gibt es dagegen nicht mehr: Seit 1. April 2025 zahlen auch E-Autos diese Steuer (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025, BGBl. I Nr. 7/2025). Sie richtet sich nach Leistung und Eigengewicht. Laut WKO-Beispiel sind es bei 100 kW und 2.000 kg rund 495 Euro pro Jahr.
Rechenbeispiel: E-Auto um 40.000 Euro im November 2026
Annahme: Du bist vorsteuerabzugsberechtigt, ermittelst deinen Gewinn per Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und das Auto wird im November 2026 übergeben.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kaufpreis brutto | 40.000 € |
| Vorsteuer | rund 6.667 € |
| Anschaffungskosten netto | rund 33.333 € |
| Öko-IFB 22 % (2026) | rund 7.333 € |
| Lineare AfA 2026 (Halbjahr) | rund 2.083 € |
| Lineare AfA ab 2027 pro Jahr | rund 4.167 € |
Bei privater Mitnutzung werden diese Beträge um den Privatanteil gekürzt. Und denk daran: Der IFB senkt die Steuer – er bringt dir aber kein Geld aufs Konto. Die 40.000 Euro musst du trotzdem zuerst zahlen.
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1. Brauchst du das Auto wirklich?
Kauf nie ein Auto nur wegen eines Steuervorteils. Ein Freibetrag von 22 % heißt: 78 % der Kosten bleiben bei dir.
2. Liefertermin schriftlich fixieren
Für die 22 % muss die Übergabe 2026 realistisch sein. Lass dir den Liefertermin bestätigen.
3. Kaufen oder leasen?
Der IFB funktioniert grundsätzlich nur beim Kauf. Beim Leasing schonst du dafür die Liquidität – rechne beide Varianten durch.
4. Preis unter 40.000 Euro im Blick behalten
Jeder Euro über der Angemessenheitsgrenze ist steuerlich weitgehend verloren. Sonderausstattung kann dich schnell darüber heben.
5. Mitarbeiter-Autos für 2027 einplanen
Hast du Dienstnehmer mit E-Firmenauto, sprich jetzt mit deiner Lohnverrechnung über den Sachbezug ab Jänner 2027.
Mein Tipp: Stell nicht die Frage „Wie viel Steuer spare ich?", sondern „Was kostet mich das Auto über acht Jahre – nach Steuern?" Erst dann weißt du, ob sich das E-Firmenauto für dich rechnet.
Häufige Fragen
Kann ich 2026 beim E-Auto als Firmenwagen die Vorsteuer abziehen?
Grundsätzlich ja, wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist und das Fahrzeug einen CO2-Emissionswert von 0 g/km hat. Bis 40.000 Euro brutto ist der Vorsteuerabzug voll möglich. Zwischen 40.000 und 80.000 Euro bleiben durch die Eigenverbrauchsbesteuerung im Ergebnis rund 6.667 Euro. Über 80.000 Euro gibt es keinen Vorsteuerabzug. Als Kleinunternehmer ohne Regelbesteuerung steht dir kein Vorsteuerabzug zu.
Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag für ein E-Auto 2026?
Für Elektrofahrzeuge beträgt der Öko-Investitionsfreibetrag befristet 22 Prozent, soweit die Anschaffungskosten auf den Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 entfallen. Danach gilt wieder der reguläre Satz von 15 Prozent. Voraussetzungen sind unter anderem ein Neufahrzeug, keine Pauschalierung und eine Behaltedauer von vier Jahren. Wegen der Angemessenheitsgrenze liegt der Freibetrag bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer in der Regel bei höchstens rund 7.333 Euro.
Reicht es, das E-Auto bis 31.12.2026 zu bestellen?
Grundsätzlich nein. Maßgeblich ist die Anschaffung, in der Regel also die Übergabe des Fahrzeugs. Eine Bestellung oder Anzahlung im Jahr 2026 reicht für den erhöhten Investitionsfreibetrag grundsätzlich nicht, wenn das Auto erst 2027 geliefert wird.
Sichere ich mir mit einem Kauf 2026 den Sachbezug von 0 Euro auch für 2027?
Nein. Der neue Sachbezug für E-Autos gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden – unabhängig davon, wann das Fahrzeug angeschafft wurde. 2027 beträgt er 0,375 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 180 Euro monatlich, ab 2028 0,625 Prozent, maximal 300 Euro monatlich.
Muss ich als Einzelunternehmer ab 2027 einen Sachbezug für mein E-Auto versteuern?
Nein. Der Sachbezug betrifft Dienstnehmer. Als Einzelunternehmer bist du nicht dein eigener Dienstnehmer. Nutzt du das betriebliche E-Auto auch privat, ist stattdessen der Privatanteil auszuscheiden, und für die Privatnutzung fällt umsatzsteuerlich grundsätzlich Eigenverbrauch an.
Ist ein E-Auto weiterhin von NoVA und Versicherungssteuer befreit?
Von der NoVA sind Elektrofahrzeuge weiterhin befreit. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist dagegen mit 1. April 2025 weggefallen. Seither zahlen auch E-Autos diese Steuer, die sich nach Leistung und Eigengewicht richtet.
Gelten diese Vorteile auch für Plug-in-Hybride?
Nein. Vorsteuerabzug, Öko-Investitionsfreibetrag und der begünstigte Sachbezug sind an einen CO2-Emissionswert von 0 g/km geknüpft. Hybridfahrzeuge sind davon nicht erfasst.
Fazit: E-Auto als Firmenwagen 2026 – rechnen, nicht hetzen
Ein E-Auto als Firmenwagen ist 2026 steuerlich attraktiv: Vorsteuerabzug bis zur Angemessenheitsgrenze, keine NoVA, degressive Abschreibung möglich und noch bis 31. Dezember 2026 ein Öko-Investitionsfreibetrag von 22 %.
Aber: Die 40.000-Euro-Grenze begrenzt die Vorteile, die Versicherungssteuer fällt seit 2025 an, und der Sachbezug für Mitarbeiter kommt ab 2027 – egal, wann gekauft wurde.
Wenn das Auto ohnehin geplant ist und 2026 noch geliefert wird, kann sich der Kauf heuer lohnen. Wenn nicht, ist der Freibetrag allein kein Grund für eine Investition.
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Quellen & weiterführende Links
- RIS – Änderung der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 272/2026 (kundgemacht 11.09.2026)
- RIS – § 12 UStG 1994 (Vorsteuerabzug, Abs. 2 Z 2a: Fahrzeuge mit 0 g CO₂/km)
- RIS – § 11 EStG 1988 (Investitionsfreibetrag)
- RIS – Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil I, BGBl. I Nr. 7/2025 (motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos ab 01.04.2025)
- BMF – Erhöhung des Investitionsfreibetrags auf 20 % bzw. 22 %, BGBl. I Nr. 79/2025
- USP – Investitionsfreibetrag
- USP – Abschreibung (Mindestnutzungsdauer PKW, degressive AfA für E-PKW)
- USP – Steuerliche Regelungen für Kraftfahrzeuge (NoVA, Angemessenheitsgrenze)
- WKO – Sachbezug für E-Autos ab 2027: Auswirkungen auf die Umsatzsteuer
- WKO – Vorteile für Elektromobilität (Vorsteuerabzug, Luxustangente)
- WKO – Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos ab 1.4.2025
- WKO – Investitionsfreibetrag für Unternehmen
- EY – Steuervorteile von Elektroautos in Betrieben 2026 (Einordnung)
- BDO – BFG zur Angemessenheitsgrenze bei E-PKW (Einordnung)