Die Arbeit ist erledigt. Die Rechnung ist gestellt. Das Zahlungsziel ist vorbei.
Aber das Geld ist noch immer nicht am Konto.
Gerade gegen Jahresende kann das für Selbstständige schnell zum Liquiditätsproblem werden. Einkommensteuer-Vorauszahlungen, SVS-Beiträge, laufende Kosten und Jahresendausgaben müssen bezahlt werden, während ein Teil deines Geldes noch bei Kunden steckt.
Deshalb ist Zahlungsverzug 2026 nicht nur ein rechtliches Thema. Er ist auch ein Thema deiner Liquiditätsplanung.
In diesem Artikel erfährst du, was bei Zahlungsverzug in Österreich gilt, welche Verzugszinsen du verlangen kannst, wann dir die 40-€-Pauschale zusteht, wie du richtig mahnst und was steuerlich passiert, wenn eine Rechnung gar nicht bezahlt wird.
Wann ist ein Kunde im Zahlungsverzug?
Zahlungsverzug liegt vor, wenn eine fällige Geldforderung nicht rechtzeitig bezahlt wird. Entscheidend ist deshalb zuerst, wann deine Rechnung fällig ist.
Zahlungsfristen können vertraglich vereinbart werden. Zwischen Unternehmern darf eine vereinbarte Frist den Gläubiger allerdings nicht grob benachteiligen.
Eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist nach § 459 Abs. 3 UGB jedenfalls nicht grob nachteilig. Längere Fristen sind dadurch nicht automatisch unzulässig, werden aber im Einzelfall beurteilt.
Schreib deshalb ein konkretes Zahlungsziel auf deine Rechnung und regle deine Zahlungsbedingungen schon im Angebot oder Vertrag. Je klarer die Fälligkeit ist, desto weniger Diskussion gibt es später darüber, ob eine Rechnung überhaupt schon überfällig ist.
Welche Verzugszinsen gelten 2026?
Hier musst du unterscheiden, wer dein Kunde ist und ob er für die verspätete Zahlung verantwortlich ist.
| Situation | Gesetzlicher Zinssatz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unternehmerkunde, verschuldeter Verzug | 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz | § 456 UGB |
| Unternehmerkunde, Verzögerung nicht zu verantworten | 4 % p. a. | § 456 UGB i. V. m. § 1000 Abs. 1 ABGB |
| Privatkunde | grundsätzlich 4 % p. a. | § 1000 Abs. 1 ABGB |
Im zweiten Halbjahr 2026 sind es 10,73 %
Für § 456 UGB ist der Basiszinssatz maßgeblich, der am ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahres gilt. Am 1. Juli 2026 lag dieser laut WKO bei 1,53 %.
Damit ergibt sich: 1,53 % + 9,2 Prozentpunkte = 10,73 % p. a.
Ändert sich der Basiszinssatz während des Halbjahres, wirkt sich das auf die Verzugszinsen nach § 456 UGB erst im nächsten Halbjahr aus. Für Verzugszeiträume ab 1. Jänner 2027 prüfst du deshalb den dann maßgeblichen Wert bei der OeNB.
Rechenbeispiel: 3.000 € Rechnung, 60 Tage zu spät
Ein Unternehmerkunde bezahlt eine Rechnung über 3.000 € schuldhaft 60 Tage zu spät. Der Verzug liegt im zweiten Halbjahr 2026.
| Verzugszinsen: 3.000 € × 10,73 % × 60 ÷ 365 | rund 52,92 € |
| Pauschale für Betreibungskosten (§ 458 UGB) | 40,00 € |
| Gesamt | 92,92 € |
Reich wirst du davon nicht. Aber es macht klar: Ein vereinbartes Zahlungsziel ist eine Vereinbarung und kein Vorschlag.
Was ist die 40-€-Pauschale?
Bei Unternehmergeschäften gibt dir § 458 UGB bei Zahlungsverzug zusätzlich einen Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 40 € als Entschädigung für Betreibungskosten.
Dafür musst du grundsätzlich nicht nachweisen, dass dir tatsächlich Mahnkosten in dieser Höhe entstanden sind. Die 40 € kommen grundsätzlich zusätzlich zu den Verzugszinsen in Betracht.
Bei Privatkunden gilt diese Pauschale nicht.
Sind deine tatsächlichen Betreibungskosten höher, etwa durch Inkasso oder Rechtsanwalt, gelten für den darüber hinausgehenden Ersatz zusätzliche Voraussetzungen. § 458 UGB verweist dafür auf § 1333 Abs. 2 ABGB.
Ein genereller Ausschluss der Entschädigung für Betreibungskosten gilt nach § 459 Abs. 5 UGB grundsätzlich als grob nachteilig, sofern er nicht ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt ist. Der Ausschluss von Verzugszinsen ist nach § 459 Abs. 4 UGB jedenfalls grob nachteilig.
Muss ich mahnen, bevor ich Verzugszinsen verrechne?
Nein. Ist eine Forderung fällig und befindet sich dein Kunde im Zahlungsverzug, ist keine Mahnung notwendig, damit Verzugsfolgen entstehen.
Trotzdem solltest du offene Forderungen nicht einfach laufen lassen. Ein klarer Mahnprozess hilft dir, Forderungen konsequent einzutreiben und nachweisen zu können, was du wann verlangt hast.
Wie mahne ich richtig?
Eine Mahnung sollte vor allem eindeutig sein. Sie enthält:
- Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und offenen Betrag
- das ursprüngliche Fälligkeitsdatum
- einen konkreten neuen Zahlungstermin
- gegebenenfalls Verzugszinsen und die 40-€-Pauschale
- den nächsten Schritt, wenn die Zahlung weiterhin ausbleibt
Statt „Bitte bezahlen Sie innerhalb von 14 Tagen“ ist ein konkretes Datum klarer: „Bitte überweisen Sie den offenen Betrag bis spätestens 26.10.2026.“
Die WKO empfiehlt aus Beweisgründen einen eingeschriebenen Brief. Ob du davor noch eine freundliche Zahlungserinnerung schickst, hängt von deiner Kundenbeziehung und deinem eigenen Mahnprozess ab.
Was tun, wenn der Kunde trotzdem nicht zahlt?
Bleibt die Forderung offen, kommen insbesondere Inkasso, Rechtsanwalt oder eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht.
Mahnverfahren
Für Geldforderungen bis 75.000 € gibt es in Österreich grundsätzlich das gerichtliche Mahnverfahren. Dabei kann das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl erlassen.
Der Beklagte hat anschließend vier Wochen Zeit, Einspruch zu erheben. Erfolgt kein rechtzeitiger Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig.
- Bis 15.000 € sind die Bezirksgerichte zuständig, darüber grundsätzlich die Landesgerichte.
- Bis zu einem Streitwert von 5.000 € besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Darüber benötigst du grundsätzlich einen Rechtsanwalt.
Vergiss die Verjährung nicht
Forderungen für Lieferungen, Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb unterliegen nach § 1486 Z 1 ABGB grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist.
Gerade zum Jahresende solltest du deshalb ältere offene Posten kontrollieren. Offene Forderungen aus 2023 gehören jetzt auf deine Prüfliste.
Im konkreten Fall ist dabei entscheidend, wann die Verjährungsfrist tatsächlich begonnen hat und ob es Umstände gab, die ihren Lauf beeinflussen.
Wichtig: Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung grundsätzlich nur unterbrochen, wenn dein Kunde die Forderung ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt oder wenn du Klage einbringst und das Verfahren gehörig fortsetzt.
Wer kurz vor Ablauf der drei Jahre nur noch einmal mahnt, verliert die Forderung trotzdem. In diesem Fall brauchst du rechtzeitig eine Klage oder einen Mahnantrag bei Gericht.
Was passiert steuerlich, wenn der Kunde nicht zahlt?
Eine unbezahlte Rechnung ist nicht nur ein Liquiditätsproblem. Sie kann auch Auswirkungen auf Umsatzsteuer und Einkommensteuer haben.
Umsatzsteuer bei Soll-Versteuerung
Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld grundsätzlich unabhängig davon, ob dein Kunde bereits bezahlt hat. Du kannst also Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, obwohl das Geld noch gar nicht bei dir angekommen ist.
Wird eine Forderung tatsächlich uneinbringlich, sieht § 16 Abs. 3 Z 1 UStG eine Berichtigung vor. Bezahlt der Kunde später doch noch, wird erneut berichtigt.
Wichtig: Zahlungsverzug allein bedeutet noch nicht automatisch Uneinbringlichkeit. Ob und wann die Voraussetzungen vorliegen, wird anhand der jeweiligen Forderung beurteilt.
Was gilt bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt für Einnahmen grundsätzlich das Zuflussprinzip nach § 19 EStG. Wird eine Rechnung aus 2026 erst 2027 bezahlt, ist die Einnahme grundsätzlich erst 2027 zu berücksichtigen.
Das klingt zunächst angenehm. Für deine Planung bedeutet es aber: Dein Umsatz laut ausgestellten Rechnungen ist nicht automatisch dein steuerlicher Zufluss und schon gar nicht deine verfügbare Liquidität.
Warum ist Zahlungsverzug ein Liquiditätsthema?
Du kannst auf dem Papier ein profitables Business haben und trotzdem ein Liquiditätsproblem bekommen.
Deine Leistungen sind erbracht, die Rechnungen gestellt, der Gewinn sieht gut aus. Aber deine Kunden zahlen erst Wochen oder Monate später. Gleichzeitig werden fällig:
- Einkommensteuer und SVS
- Umsatzsteuer
- Miete, Gehälter und Lieferanten
- deine privaten Entnahmen
Gewinn und Liquidität sind nicht dasselbe. Deshalb gehört ein funktionierendes Forderungsmanagement zur finanziellen Planung deines Unternehmens. Mehr dazu liest du in Liquiditätsplanung: Warum dein Gewinn lügt.
Deine Zahlen sollen dir nicht nur zeigen, was passiert ist. Sie sollen dir helfen zu entscheiden, was als Nächstes passiert.
Dein persönlicher Liquiditäts-Check
Hängen bei dir gerade offene Rechnungen fest und du weißt nicht genau, wie sich Einkommensteuer, SVS, Rücklagen und die nächsten Zahlungen ausgehen? Im kostenlosen 20-minütigen Mini-Business-Audit schauen wir gemeinsam auf deine Situation, deine Zahlen und die Entscheidung, die gerade ansteht. Damit du danach klarer siehst, was dein sinnvollster nächster Schritt ist.
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Nimm dir diese Woche 30 Minuten und geh deine offenen Posten durch.
- Offene Posten auflisten: Rechnung, Betrag, Fälligkeit und bisherige Mahnungen erfassen.
- Älteste Forderungen zuerst prüfen: vor allem jene, bei denen die Verjährung relevant werden könnte.
- Konkreten Zahlungstermin setzen: nicht „so bald wie möglich“, sondern ein Datum.
- Konsequenz festlegen: Was passiert, wenn auch dieser Termin verstreicht? Inkasso, Rechtsanwalt oder gerichtliche Durchsetzung?
- Für 2027 vorbeugen: Klare Zahlungsziele, Anzahlungen bei größeren Projekten und saubere Zahlungsbedingungen reduzieren dein Risiko.
Wie du Zahlungsziel und Pflichtangaben sauber auf die Rechnung bringst, liest du in Rechnung richtig schreiben 2026/2027. Welche Zahlungsklauseln in deinen Vertrag gehören, findest du in Verträge für Freelancer 2026.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Verzugszinsen 2026 zwischen Unternehmern?
Bei einem vom Schuldner zu verantwortenden Zahlungsverzug beträgt der gesetzliche Zinssatz nach § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem maßgeblichen Basiszinssatz. Für das zweite Halbjahr 2026 ist der Basiszinssatz vom 1. Juli 2026 mit 1,53 % maßgeblich. Daraus ergeben sich 10,73 % pro Jahr.
Welche Verzugszinsen gelten gegenüber Privatkunden?
Bei Verbrauchergeschäften beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz grundsätzlich 4 % pro Jahr. Die 40-€-Pauschale nach § 458 UGB gilt für Unternehmergeschäfte und nicht gegenüber Verbrauchern.
Muss ich zuerst mahnen?
Eine Mahnung ist nicht Voraussetzung dafür, dass bei einer bereits fälligen Forderung Verzugsfolgen eintreten. Ein schriftlicher Mahnprozess ist aus praktischen Gründen und als Beweis trotzdem sinnvoll.
Wann kann ich die 40-€-Pauschale verlangen?
Bei Zahlungsverzug in einem Unternehmergeschäft kannst du nach § 458 UGB grundsätzlich 40 € als pauschale Entschädigung für Betreibungskosten verlangen, zusätzlich zu den Verzugszinsen.
Brauche ich für eine Mahnklage einen Anwalt?
Bis zu einem Streitwert von 5.000 € besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Bei einem höheren Streitwert ist grundsätzlich eine anwaltliche Vertretung erforderlich. Das Mahnverfahren ist für Geldforderungen bis 75.000 € vorgesehen.
Wann verjährt eine offene Rechnung?
Forderungen aus Lieferungen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb verjähren nach § 1486 Z 1 ABGB grundsätzlich nach drei Jahren. Wann die Frist im konkreten Fall begonnen hat und ob etwas ihren Lauf beeinflusst, solltest du im Einzelfall prüfen. Eine Mahnung allein unterbricht die Verjährung nicht, wohl aber nach § 1497 ABGB ein Anerkenntnis des Kunden oder eine gehörig fortgesetzte Klage.
Bekomme ich die Umsatzsteuer zurück, wenn der Kunde nie zahlt?
Wird eine Forderung tatsächlich uneinbringlich, ist die Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 3 Z 1 UStG zu berichtigen. Ein bloßer Zahlungsverzug reicht dafür noch nicht automatisch aus. Zahlt der Kunde später doch, wird erneut berichtigt.
Fazit: Zahlungsverzug 2026 ist nicht nur ein Mahnthema
Offene Rechnungen sind mehr als lästig. Sie beeinflussen deine Liquidität und damit deine Fähigkeit, Steuern, SVS, laufende Kosten und Investitionen zu finanzieren.
Für das zweite Halbjahr 2026 solltest du wissen:
- 10,73 % Verzugszinsen können bei einem vom Unternehmerkunden zu verantwortenden Zahlungsverzug gelten.
- 40 € Pauschale für Betreibungskosten kannst du bei Unternehmergeschäften zusätzlich verlangen.
- Bis 75.000 € steht grundsätzlich das gerichtliche Mahnverfahren zur Verfügung.
- Nach drei Jahren können Forderungen aus betrieblichen Lieferungen und Leistungen grundsätzlich verjähren.
Mein Tipp für diese Woche: Öffne deine Liste der offenen Posten und prüfe jede überfällige Rechnung.
Denn Geld, das dir zusteht, aber nicht bei dir ankommt, fehlt dir für deine nächsten Entscheidungen.
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Quellen & weiterführende Links
- RIS – § 456 UGB (Verzugszinsen: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, idF BGBl. I Nr. 50/2013)
- RIS – § 458 UGB (Pauschalbetrag 40 Euro für Betreibungskosten)
- RIS – § 459 UGB (grob nachteilige Vereinbarungen, Zahlungsfrist bis 60 Tage)
- RIS – § 1486 ABGB (Verjährung nach drei Jahren)
- RIS – § 1497 ABGB (Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis oder Klage)
- RIS – § 16 UStG 1994 (Berichtigung bei Uneinbringlichkeit)
- RIS – § 19 EStG 1988 (Zufluss-Abfluss-Prinzip)
- WKO – Zahlungsverzug des Geschäftspartners (Stand 21.07.2026)
- WKO – Zahlungsverzug: FAQs, Basiszinssatz 1,53 % ab 1.7.2026, Verzugszinssatz 10,73 % (Stand 30.09.2026)
- OeNB – Basis- und Referenzzinssätze