Du bist Gesellschafter deiner eigenen GmbH.
Die GmbH bezahlt private Ausgaben für dich. Du überweist dir zwischendurch Geld. Die Beträge landen auf deinem Verrechnungskonto.
Am Jahresende schuldest du deiner GmbH beispielsweise 80.000 €.
Bisher war ein solches Verrechnungskonto bereits steuerlich ein sensibles Thema.
Ab 2027 kommt eine neue gesetzliche Regel dazu.
Ein offener Betrag kann zur steuerpflichtigen Ausschüttung werden, obwohl dir in diesem Moment kein einziger zusätzlicher Euro zufließt.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde dafür § 8 Abs. 2a KStG eingeführt. Die Bestimmung ist bereits kundgemacht und erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.
Für GmbH-Gesellschafter bedeutet das:
- Verrechnungskonto prüfen.
- Saldo kennen.
- Frist kennen.
- Und rechtzeitig entscheiden, was damit passiert.
Was ist ein Verrechnungskonto?
Eine GmbH ist eine eigene juristische Person.
Das bedeutet: Das Geld deiner GmbH ist nicht automatisch dein privates Geld.
Auch dann nicht, wenn dir 100 Prozent der GmbH gehören.
Trotzdem gibt es laufend finanzielle Bewegungen zwischen GmbH und Gesellschafter. Beispielsweise:
- Die GmbH bezahlt eine private Ausgabe für dich.
- Du lässt dir Geld überweisen, ohne dass es sich um Geschäftsführerbezug oder Gewinnausschüttung handelt.
- Du bezahlst umgekehrt eine Rechnung der GmbH privat.
- Oder du legst Geld in die GmbH ein.
Diese Bewegungen werden über ein Verrechnungskonto abgebildet.
Entscheidend für die neue Regel ist die Situation, in der die GmbH eine Forderung gegen dich als Gesellschafter oder eine dir nahestehende Person hat.
Vereinfacht: Du schuldest deiner GmbH Geld.
Was ändert sich beim Verrechnungskonto 2027?
§ 8 Abs. 2a KStG sieht für natürliche Personen als Gesellschafter eine neue Regel für solche Verrechnungsforderungen vor.
Besteht zum Bilanzstichtag eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person, muss diese grundsätzlich bis zum Ablauf des Bilanzstichtages ausgeglichen werden.
Die Regel gilt auch bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen.
Ein Ausgleich kann laut Gesetz auch dadurch erfolgen, dass die Verrechnungsforderung in eine fremdübliche Forderung aus einem Kreditvertrag umgewandelt wird. Das Gesetz nennt dafür insbesondere:
- Schriftlichkeit
- laufende Verzinsung
- Rückzahlungsverpflichtung.
Passiert beides nicht, kommt die neue Ausschüttungsfiktion ins Spiel.
Die 50.000-Euro-Grenze
Besonders wichtig: Die neue Regel greift nur, soweit der Forderungsbetrag 50.000 € übersteigt.
Beispiel: Die Forderung der GmbH gegen den Gesellschafter beträgt 80.000 €. Davon liegen 30.000 € über der gesetzlichen Grenze.
Für diesen Betrag kann die Ausschüttungsfiktion relevant werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein entsprechender Ausgleich erfolgt.
Ich würde deshalb nicht sagen:
„Bis 50.000 € ist dein Verrechnungskonto steuerlich unproblematisch.“
Das wäre falsch.
Die neue Regel des § 8 Abs. 2a greift zwar nur für den darüberliegenden Betrag.
Die allgemeinen steuerlichen Anforderungen an Verrechnungskonten und Rechtsbeziehungen zwischen GmbH und Gesellschafter bestehen aber weiterhin.
Das ist eine wichtige Unterscheidung.
Wann gilt der Betrag als ausgeschüttet?
Auch hier ist der endgültige Gesetzestext sehr konkret.
Erfolgt bis zum Bilanzstichtag kein entsprechender Ausgleich, gilt der betroffene Forderungsbetrag grundsätzlich mit dem Tag nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses als offen ausgeschüttet und zugeflossen.
Spätestens tritt diese Rechtsfolge nach fünf Monaten ein.
Das ist deshalb wichtig, weil teilweise noch ältere Informationen im Umlauf sind.
Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Regel verändert.
Für deine Planung zählt deshalb nicht irgendeine frühere Regierungsvorlage.
Entscheidend ist die kundgemachte Fassung.
Ab wann gilt die neue Regel?
§ 26c Z 101 KStG sagt: Die neue Regel ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.
Für eine GmbH mit Kalenderwirtschaftsjahr bedeutet das: Der 31. Dezember 2027 ist der erste relevante Bilanzstichtag.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann die Regel früher relevant werden.
Beispiel: Dein Wirtschaftsjahr endet am 30. Juni 2027. Dann endet dieses Wirtschaftsjahr bereits im Kalenderjahr 2027. Damit fällt es grundsätzlich bereits unter die neue Bestimmung.
Deshalb ist deine erste Frage nicht:
„Wie hoch ist mein Verrechnungskonto?“
Sondern:
„Wann endet mein erstes betroffenes Wirtschaftsjahr?“
Danach weißt du, wie viel Zeit du für die Planung hast.
Beispiel: 80.000 Euro am Verrechnungskonto
Nehmen wir eine GmbH mit Kalenderwirtschaftsjahr.
Am 31. Dezember 2027 besteht eine Forderung der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter von 80.000 €.
Der Betrag wird bis zum Bilanzstichtag weder entsprechend ausgeglichen noch in eine fremdübliche Forderung aus einem Kreditvertrag umgewandelt.
Dann sieht die vereinfachte Betrachtung so aus:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Forderung der GmbH | 80.000 € |
| gesetzliche Grenze | 50.000 € |
| darüberliegender Betrag | 30.000 € |
Dieser Betrag gilt nach Maßgabe des § 8 Abs. 2a KStG als offen ausgeschüttet und zugeflossen.
Und genau hier entsteht das Liquiditätsproblem.
Du bekommst jetzt keine zusätzlichen 30.000 Euro.
Das Geld ist bereits vorher aus der GmbH geflossen.
Die steuerliche Folge entsteht später.
Warum die KESt zum Liquiditätsproblem werden kann
Auf Gewinnausschüttungen an natürliche Personen fällt grundsätzlich Kapitalertragsteuer an.
Bei einem angenommenen KESt-Satz von 27,5 Prozent wären das bei 30.000 €: 8.250 € KESt.
Und jetzt kommt die entscheidende Frage:
Woher kommen diese 8.250 Euro?
Denn du erhältst bei Eintritt der Ausschüttungsfiktion nicht nochmals 30.000 € auf dein Konto.
Genau deshalb ist die neue Regel nicht nur ein steuerliches Thema.
Sie ist ein Liquiditätsthema.
Die konkrete KESt-Abwicklung und insbesondere die Frage der wirtschaftlichen Tragung der KESt sollte im jeweiligen Fall mit der steuerlichen Vertretung geklärt werden.
Welche Möglichkeiten hast du?
Im Kern solltest du vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag prüfen, welche Lösung für deine Situation passt.
1. Forderung ausgleichen
Der naheliegendste Weg: Du zahlst das geschuldete Geld an deine GmbH zurück beziehungsweise sorgst auf andere zulässige Weise für einen entsprechenden Ausgleich.
Das klingt einfach.
Bei einem Verrechnungskonto von beispielsweise 150.000 € kann es aber ein massives privates Liquiditätsthema sein.
Deshalb: Nicht erst im Dezember darüber nachdenken.
2. Fremdüblicher Kreditvertrag
Das Gesetz lässt ausdrücklich zu, dass die Verrechnungsforderung in eine Forderung aus einem fremdüblichen Kreditvertrag umgewandelt wird. Dabei nennt § 8 Abs. 2a insbesondere Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung.
Aber Vorsicht:
Ein Vertrag allein macht aus einem problematischen Verrechnungskonto noch keinen fremdüblichen Kredit.
Wenn im Vertrag eine Rückzahlung steht, tatsächlich aber niemand jemals mit einer Rückzahlung rechnet, bleibt die steuerliche Beurteilung ein Thema.
Deshalb sollte eine solche Gestaltung nicht erst rückwirkend beim Jahresabschluss „repariert“ werden.
Sie sollte rechtzeitig geplant und tatsächlich gelebt werden.
3. Geplante Ausschüttung oder Geschäftsführerbezug
Vielleicht zeigt dir die Analyse etwas Grundsätzlicheres:
Du brauchst privat regelmäßig mehr Geld, als du dir bisher sauber aus deiner GmbH herauszahlst.
Dann sollte die Frage nicht nur lauten:
„Wie bekomme ich mein Verrechnungskonto unter 50.000 €?“
Sondern:
„Wie soll meine GmbH mein Privatleben künftig finanzieren?“
Je nach Situation kommen beispielsweise Geschäftsführerbezüge, Gewinnausschüttungen oder andere rechtlich zulässige Gestaltungen in Betracht.
Und genau diese Varianten solltest du nicht isoliert betrachten. Denn sie können unterschiedliche Auswirkungen haben auf:
- Steuern
- Sozialversicherung
- Liquidität der GmbH
- private Liquidität
- und den zukünftigen Gewinn.
Hier würde ich keine pauschale Empfehlung geben.
Rechnen. Vergleichen. Dann entscheiden.
Der häufigste Denkfehler: „Es ist doch meine GmbH“
Genau hier liegt das eigentliche Problem vieler Verrechnungskonten.
Auf dem Geschäftskonto liegen 100.000 €.
Der Gesellschafter denkt: „Die Firma gehört mir. Also gehört mir auch das Geld.“
Wirtschaftlich nachvollziehbar.
Rechtlich und steuerlich funktioniert eine GmbH aber anders.
Du besitzt die GmbH. Du besitzt nicht einfach ihr Bankkonto.
Geld muss auf einem rechtlich und steuerlich passenden Weg aus der GmbH zu dir gelangen.
Und genau deshalb ist ein Verrechnungskonto nicht einfach ein zweites Privatkonto.
Was dein Verrechnungskonto über dein Business verrät
Ein ständig wachsendes Verrechnungskonto ist häufig nicht nur ein steuerliches Thema.
Es kann ein Hinweis auf ein strukturelles Problem sein.
Vielleicht brauchst du privat jeden Monat 6.000 €.
Dein geplanter Geschäftsführerbezug und deine Ausschüttungen stellen dir aber langfristig nur 4.000 € zur Verfügung.
Die Differenz verschwindet nicht.
Sie landet möglicherweise Monat für Monat auf deinem Verrechnungskonto.
Nach einem Jahr: 24.000 €. Nach drei Jahren: 72.000 €.
Dann ist das eigentliche Problem nicht das Konto.
Das Verrechnungskonto zeigt dir nur, dass deine private Geldentnahme und deine Unternehmensplanung nicht zusammenpassen.
Die eigentlichen Fragen lauten deshalb:
- Wie viel Geld brauchst du privat?
- Wie viel kann deine GmbH nachhaltig erwirtschaften?
- Wie viel Liquidität muss in der GmbH bleiben?
- Wie soll Geld regelmäßig zu dir gelangen?
- Und welche steuerlichen Folgen haben die verschiedenen Wege?
Das ist Finanzplanung. Dieselbe Frage stellt sich übrigens auch Einzelunternehmern – mehr dazu im Artikel zu Privatentnahmen.
Dein persönlicher Verrechnungskonto-Check
Du weißt nicht, wie sich dein Verrechnungskonto bis 2027 entwickelt oder welche Belastung auf deine private und betriebliche Liquidität zukommen könnte? Im kostenlosen 20-minütigen Mini-Business-Audit schauen wir gemeinsam auf deine Situation, deine Zahlen und die Entscheidung, die gerade ansteht. Damit du danach klarer siehst, was dein sinnvollster nächster Schritt ist.
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Nimm dir deine aktuellen Zahlen und beantworte sechs Fragen:
- Wann endet dein erstes betroffenes Wirtschaftsjahr? Das bestimmt deinen maßgeblichen Stichtag.
- Wie hoch ist die Forderung deiner GmbH aktuell? Nicht schätzen. Buchhaltung prüfen.
- Wie entwickelt sich der Saldo bis zum Stichtag? Wenn du weitermachst wie bisher, wo stehst du dann?
- Welcher Betrag liegt voraussichtlich über 50.000 €? Damit kennst du die Größenordnung, für die § 8 Abs. 2a besonders relevant wird.
- Welche Lösung ist wirtschaftlich sinnvoll? Ausgleich? Fremdüblicher Kredit? Andere Gestaltung deiner zukünftigen Geldflüsse?
- Was muss sich danach ändern? Denn es bringt wenig, ein Verrechnungskonto Ende 2027 zu bereinigen und es 2028 sofort wieder aufzubauen.
Die sechste Frage ist die wichtigste.
Je früher du deinen Saldo kennst, desto mehr Möglichkeiten hast du, ihn sauber zu gestalten.
Häufige Fragen
Was ändert sich beim Verrechnungskonto ab 2027?
Besteht bei einer natürlichen Person als Gesellschafter zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft und erfolgt kein gesetzlich ausreichender Ausgleich, kann der Teil der Forderung über 50.000 € nach § 8 Abs. 2a KStG als offen ausgeschüttet und zugeflossen gelten.
Gilt die Regel nur für direkte Beteiligungen?
Nein. Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch mittelbare Beteiligungsverhältnisse sowie Forderungen gegenüber dem Gesellschafter nahestehenden Personen.
Sind 50.000 Euro am Verrechnungskonto steuerfrei?
Nein, so pauschal stimmt das nicht. § 8 Abs. 2a gilt nur, soweit der Forderungsbetrag 50.000 € übersteigt. Das bedeutet aber nicht, dass Forderungen bis 50.000 € generell steuerlich unproblematisch wären.
Gilt die Regel erst ab einer Beteiligung von 10 Prozent?
Im kundgemachten § 8 Abs. 2a KStG ist keine solche Mindestbeteiligungsquote enthalten.
Kann ich das Verrechnungskonto in einen Kredit umwandeln?
Das Gesetz sieht ausdrücklich die Umwandlung in eine fremdübliche Forderung aus einem Kreditvertrag als mögliche Form des Ausgleichs vor. Genannt werden insbesondere Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung.
Wann gilt der Betrag als zugeflossen?
Grundsätzlich am Tag nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses, spätestens aber nach fünf Monaten.
Ab wann gilt die neue Regel?
Erstmals für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden. Bei einer GmbH mit Kalenderwirtschaftsjahr ist daher grundsätzlich der 31. Dezember 2027 der erste betroffene Bilanzstichtag.
Fazit: Dein Verrechnungskonto braucht jetzt einen Plan
Die neue Regel ist keine Zukunftsmusik.
§ 8 Abs. 2a KStG wurde bereits kundgemacht.
Für GmbH-Gesellschafter bedeutet das:
- Prüfe deinen Saldo.
- Kenne deinen ersten betroffenen Bilanzstichtag.
- Berechne, wie sich das Konto bis dahin entwickelt.
- Kläre rechtzeitig, wie ein notwendiger Ausgleich aussehen soll.
Und vor allem: Sorge dafür, dass das Problem danach nicht wieder entsteht.
Denn ein wachsendes Verrechnungskonto ist häufig nicht nur eine Steuerfrage.
Es stellt eine viel grundsätzlichere Frage:
Wie kommt das Geld aus deiner GmbH so zu dir, dass deine GmbH und dein Privatleben langfristig finanziell funktionieren?
Wer diese Frage 2026 beantwortet, hat 2027 Handlungsspielraum.
Wer erst beim Jahresabschluss hinschaut, lässt möglicherweise eine wichtige Frist verstreichen.
Deine Zahlen sind nicht das Ziel. Sie sind die Grundlage für bessere Entscheidungen.
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Quellen & weiterführende Links
- RIS – Budgetbegleitgesetz 2027–2028, BGBl. I Nr. 62/2026, Art. 26 (§ 8 Abs. 2a und § 26c Z 101 KStG; kundgemacht 29.07.2026)
- RIS – § 8 KStG 1988 (geltende Fassung)
- USP – Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Steuersatz 27,5 %; Stand 01.01.2026)
- KPMG Tax News – Abänderungsantrag im Finanzausschuss (Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage, 03.07.2026)